ADS-Wocheninformation 26.09.2022

ADS-Wocheninformation 26.09.2022

September-Ausgabe der „PflegePositionen“ des Deutschen Pflegerats erschienen

Die Themen der aktuellen Ausgabe sind:

  • Editorial. Eckpunkten muss Einführung folgen (von Christine Vogler, Präsidentin des DPR)
  • Im Fokus. Mehr akademische Ausbildung (von Irene Maier, Vize-Präsidentin des DPR)
  • Expert*innenrat nimmt Stellung. Auf weitere SARS-CoV-2-Welle vorbereiten (DPR)
  • News. Herzlich willkommen ICW (DPR) | Deutscher Pflegetag (DPT) | Mehr Rechte für Pflegende (G-BA)
  • DPR-Mitgliedsverbände stellen sich vor. Steckbrief DEGEA (DEGEA)
  • Aus den Verbänden. Geburtshilfe reformieren (Deutscher Hebammenverband)
  • Community Health Nursing sichert Versorgung. Runder Tisch eingerichtet (DPR)

Die September-Ausgabe der „PflegePositionen“ können Sie hier abrufen.

Ansprechpartnerin: Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, Telefon: (0 30) 398 77 303, Telefax: (0 30) 398 77 304, E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de, Internet: www.deutscher-pflegerat.de


Personalbemessungssystem im Krankenhaus

Online-Veranstaltungsreihe des Deutschen Pflegerats – 2. Teil am 28. September 2022

Berlin (26. September 2022, Nr. 30/2022) – Die PPR 2.0 bewegt die Profession Pflege. Das Bundesgesundheitsministerium hat zur Personalbemessung im August einen Referentenentwurf vorgelegt; am 14. September 2022 folgte der vom Bundeskabinett genehmigte Entwurf eines Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, KHPflEG).

Der Gesetzentwurf weist aus Sicht des Deutschen Pflegerats (DPR) gravierende Mängel auf und muss deutlich nachgebessert werden. Er birgt die Gefahr, dass das gesamte Personalbemessungsverfahren verpufft. Und es dadurch nicht zu besseren Arbeitsbedingungen in der Krankenhauspflege kommt.

Was für ein Personalbemessungssystem im Krankenhaus wichtig ist, ist Thema in drei digitalen Veranstaltungen des Deutschen Pflegerats.

Der 2. Teil der kostenfreien Reihe zum Thema „PPR 2.0 verbindlich einführen“ findet als Webinar am 28. September 2022 von 18.00 bis 19.30 Uhr statt. Im Fachvortrag wird es um das Verständnis des Gesetzgebers gehen: Wie wird die PPR 2.0 in entsprechenden Gesetzesentwürfen verstanden – und welche Positionen hat der Deutsche Pflegerat?

Als Gast für den politischen Talk dürfen wir Frau MdB Heike Baehrens (SPD) begrüßen. Frau Baehrens ist die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion. Link zur Anmeldung (Zoom Webinar)

Weiterer Termin:

  1. Oktober 2022 zum Thema „Zukunft der Pflegepersonalbedarfsermittlung im Krankenhaus“ mit MdB Nicole Westig (FDP), Pflegepolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion (Link zur Anmeldung)

Alle Termine, Themen und Gesprächspartner*innen im politischen Talk sowie den Link für die kostenfreie Teilnahme finden Sie in der Anlage und hier.

Ansprechpartnerin: Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, Telefon: (0 30) 398 77 303, Telefax: (0 30) 398 77 304, E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de, Internet: www.deutscher-pflegerat.de


Übergabe – Pflegeupdate

PU033 – Zurück aus der Sommerpause

Covid-19-Schutzgesetz in Kraft getreten

Am 17. September 2022 trat das Covid-19-Schutzgesetz in Kraft. Das Gesetz enthält neue Vorgaben, die den Corona-Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter verbessern sollen. Die neuen Regelungen sind sowohl im geänderten Infektionsschutzgesetz (IfSG) als auch im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu finden. Neu und aktuell wichtig für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen ist, dass die Einrichtungsleitungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine oder mehrere Beauftragte benennen müssen, die sich bei der Pandemiebekämpfung um die Koordinierung der Impfungen, der Testungen und um Hygieneanforderungen kümmern müssen. Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind zusätzliche Maßnahmen zur Versorgung von positiv getesteten Bewohnerinnen und Bewohnern mit antiviralen Arzneimitteln vorgesehen. Die Koordinierungspersonen sollen nach Einrichtungsgröße gestaffelte Sonderleistungen bekommen. Landesregierungen erhalten – ähnlich wie bisher schon für den Krankenhausbereich – eine Verordnungsermächtigung, um in vollstationären Einrichtungen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zu regeln. Hierzu gehört auch die Ausstattung von Pflegeeinrichtungen mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften.
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Quelle: Pflegenetzwerk Deutschland, 23.09.2022


Ethikrat: Stärkung von Suizidprävention und Selbstbestimmung

Am 22. September 2022 stellt der Deutsche Ethikrat in der Bundespressekonferenz in Berlin seine Stellungnahme „Suizid – Verantwortung, Prävention und Freiverantwortlichkeit“ vor. Damit verfolgt der Rat drei zentrale Anliegen: ein angemessenes Bewusstsein für die Vielschichtigkeit von Suizidalität schaffen, die Voraussetzungen freiverantwortlicher Suizidentscheidungen präzisieren und die unterschiedlich gelagerten Verantwortungen verschiedener Akteurinnen und Akteure im Kontext von Suizidentscheidungen und -prävention aufzeigen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 den Straftatbestand der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, brandeten die schon lange bestehenden Debatten zum angemessenen Umgang mit suizidalen Krisen und dem umstrittenen Thema der Suizidassistenz und seiner Regulierung erneut auf.

Der Deutsche Ethikrat hat sich in der Vergangenheit bereits in zwei Ad-hoc-Empfehlungen mit Fragen der Suizidassistenz beschäftigt. Mit dieser Stellungnahme nimmt er die Thematik erneut auf und betont dabei vor allem die Bedeutung der Suizidprävention. Denn „wer sich damit beschäftigt, ob und gegebenenfalls wie die Beihilfe zum Suizid in Deutschland reguliert werden soll“, so die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates Alena Buyx, „der muss gleichzeitig die Bedingungen und Verantwortlichkeiten einer echten und umfassenden Suizidprävention in den Blick nehmen.“

Der Deutsche Ethikrat veranschaulicht anhand ausgewählter Fallvignetten die personalen, sozialen und gesellschaftlichen Seiten von Suizidalität, um die Möglichkeiten und Grenzen des Einflusses auf freiverantwortliche Suizidentscheidungen sowie mögliche Interventionsformen auszuloten. Dabei wird deutlich, dass in aller Regel ein längerer Prozess innerer und äußerer Einengungen und Belastungen den Suizidgedanken vorausgeht. Dieser Prozess muss keineswegs notwendig und unmittelbar zur Suizidhandlung führen. Die Motive reichen dabei von psychischen und insbesondere depressiven Störungen sowie körperlichen Leiden über Isolation und Einsamkeit bis hin zur Lebenssattheit. Neben individuellen Faktoren nehmen auch die soziale und die gesellschaftliche Umwelt Einfluss auf Suizidgedanken und deren Entwicklung. Die Dynamik von Suizidgedanken und suizidalen Handlungen unterstreicht die Bedeutung einer Suizidprävention, die mögliche Risikofaktoren angemessen in den Blick nimmt.

Dennoch weist der Ethikrat darauf hin, dass eine freiverantwortliche Entscheidung rechtlich und ethisch auch dann als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts zu respektieren ist, wenn es um die Beendigung des eigenen Lebens geht. Aufgrund ihrer Irreversibilität müssen freiverantwortliche Suizidentscheidungen jedoch einem besonders hohen Maß an Selbstbestimmung genügen. Das setzt eine hinreichende Kenntnis der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und die Fähigkeit voraus, diese Punkte ausreichend und realitätsbezogen zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ebenso braucht es eine hinreichende Überlegtheit, Festigkeit und Eigenständigkeit der Entscheidung. Im Ethikrat werden verschiedene Auffassungen dazu vertreten, wann genau ein hinreichendes Maß an Selbstbestimmung erreicht ist und wie dies gegebenenfalls sichergestellt werden kann. Einigkeit besteht jedoch darin, dass die Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit der betroffenen Person nicht den Verfügungsspielraum über ihr Leben nehmen dürfen. Auch freiverantwortliche Suizidentscheidungen resultieren jedoch überwiegend aus Lebenslagen, in denen die Verwirklichung von Grundbedürfnissen massiv erschwert ist. „Das auch in solchen Fällen zu respektierende Selbstbestimmungsrecht“, so erklärt der Sprecher der ratsinternen Arbeitsgruppe Helmut Frister, „entlastet Staat und Gesellschaft in keiner Weise von der Verantwortung, so weit wie möglich dafür Sorge zu tragen, dass Menschen nicht in Situationen geraten und verbleiben, in denen sie sich genötigt sehen, den Tod als vermeintlich kleineres Übel dem Leben vorzuziehen.“

„Will man betroffenen Menschen inmitten einer psychosozial verdichteten suizidalen Lebenssituation wirklich eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen – und das muss der Anspruch sein –, dann stehen auf verschiedenen Ebenen viele Akteurinnen und Akteure in großer Verantwortung“, betont der stellvertretende Sprecher der Arbeitsgruppe Andreas Lob-Hüdepohl. Auf der Ebene professioneller und alltagsweltlicher Einzelpersonen liegt die Letztverantwortung bei der suizidalen Person. Allerdings tragen auch An- und Zugehörige sowie Fachkräfte Verantwortung dafür, Perspektiven auf alternative Handlungs- und Entscheidungsoptionen zu eröffnen und somit freiverantwortliche Entscheidungen zu ermöglichen. Die Verantwortung von Einrichtungen sieht der Ethikrat vor allem darin, ihre Angebote konsequent an den Zielen der Suizidprävention zu orientieren und Lebensbindungen zu stärken. Sollte sich allerdings der Suizidwunsch einer Person zu einem festen, freiverantwortlichen Willen verdichten, kann Suizidassistenz angeboten werden. Einrichtungen sollten ihr Leitbild um Überlegungen zur Sterbekultur weiterentwickeln. So machen sie transparent, ob und gegebenenfalls wie in ihrem Haus mit Suizidassistenz umgegangen wird. Gesamtgesellschaftliche und staatliche Institutionen stehen demgegenüber vor allem in der Verantwortung, eine umfassende Suizidprävention zu ermöglichen – über die gesamte Lebensspanne, in allen relevanten Lebensbereichen, zeitnah und flächendeckend. Nur wenn alle beteiligten Akteurinnen und Akteure sich vernetzen, kann es gelingen, Personen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und den anspruchsvollen Anforderungen an freiverantwortliche Entscheidungen Rechnung zu tragen.

Der vollständige Wortlaut der Stellungnahme „Suizid – Verantwortung, Prävention und Freiverantwortlichkeit“ ist abrufbar unter: https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-suizid.pdf (pdf | 2 MB).

Quelle: Deutscher Ethikrat Pressemitteilung 04/2022, 22.09.2022


Das Ja zum Leben stärken

Zur Stellungnahme des Ethikrats zur Sterbehilfe: Der Vorsitzende des KDA fordert zur Auseinandersetzung mit Alter und Tod auf

22. September 2022 – Der Vorsitzende des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA), Helmut Kneppe, hat die Stellungnahme des Ethikrats zur Neuregelung der Sterbehilfe ausdrücklich begrüßt. „Die Stellungnahme des Ethikrats ist mutig und sehr bedacht“, betonte Helmut Kneppe. Er forderte, das Ja zum Leben zu stärken und die Neuregelung der Sterbehilfe als Anlass zu nehmen, sich mit Alter und Tod auseinanderzusetzen.

Helmut Kneppe sagte: „Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 in seinen Leitsätzen zur Suizidhilfe deutlich gemacht, dass das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, beinhalte die Freiheit, hierfür die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.” Dennoch, so der KDA-Vorsitzende: “Auch wenn der Wunsch – so er denn selbstbestimmt getroffen werden kann und wird – zu respektieren ist, so ist doch der Wunsch eines Menschen, aus dem Leben scheiden zu wollen mit wenigen Ausnahmen eine Niederlage für uns, für unsere Gesellschaft.”
Mehr als 9000 Mal entscheide sich ein Mensch jedes Jahr in Deutschland, sein Leben zu beenden, so Kneppe, der fragte, wie selbstbestimmt diese Entscheidungen seien, vor dem Hintergrund welcher Umstände wurden diese Entscheidungen getroffen, hätte es Auswege, Möglichkeiten gegeben?

Der Ethikrat nennt in seiner Stellungnahme zur Neuregelung der Suizid-Hilfe als ein Beispiel für mögliche Hilfeleistungen zu einem freiverantwortlichen Suizid die Pflegeeinrichtungen. Das sei  einerseits naheliegend, sagte Kneppe, gebe es doch Situationen, in denen der Tod eine Erlösung sei.  “Hier sollte es gut begleitete und streng überprüfte Angebote geben”, forderte Kneppe und fügte hinzu: “Andererseits wirft das Beispiel auch ein Licht auf die Situation vieler älterer Menschen, die einsam sind und sich fragen, wer vermisst mich? Depression ist eine der häufigsten Ursachen für Suizide.”

Hier müsse es sehr viel stärker darum gehen, das “Ja zum Leben zu erleichtern, gute Gründe für ein Weiterleben” anzubieten, sagte der KDA-Vorsitzende. “Und da ist jeder einzelne, da sind aber auch die Institutionen gefordert. Unser Nachholbedarf an einer Auseinandersetzung mit unserem Leben im Alter und mit dem Tod ist riesig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die daraus folgende Reform-Notwendigkeit geben uns diese Gelegenheit der Auseinandersetzung und Gestaltung. Wir sollten sie nutzen”, betonte Kneppe. Der KDA-Vorsitzende hofft auf eine breite Diskussion, in die sich das KDA konstruktiv einbringen werde.

Quelle: PM KDA, 22.09.2022


Diakonie-Zitat: Suizidprävention gehört an die oberste Stelle

Berlin, 22. September 2022 – Der Deutsche Ethikrat hat heute eine umfangreiche Stellungnahme unter dem Titel „Suizid – Verantwortung, Prävention und Freiverantwortlichkeit“ vorgestellt, die auf die Tragweite des Themas und Voraussetzungen einer Neuregelung des assistierten Suizids eingeht. Dazu erklärt Diakonie-Präsident Ulrich Lilie: „Die Stellungnahme des Ethikrats setzt die richtigen Akzente, indem sie den Ausbau der Suizidprävention fordert. Die Diakonie hat sich mehrfach dafür ausgesprochen, dass vor einer gesetzlichen Neuregelung des assistierten Suizids die Verabschiedung eines Suizidpräventions-Gesetzes nötig ist. Suizidprävention gehört an die oberste Stelle.“ Eine zentrale Aufgabe der Suizidprävention ist es, wie der Ethikrat schreibt, die Selbstbestimmungsfähigkeit zutiefst verunsicherter und psychisch hoch belasteter Personen zu bewahren oder wiederherzustellen“.Selbstbestimmungsfähigkeit lebt von Beziehungen, besonders in den Krisen des Lebens: „Wir dürfen uns nicht damit abfinden, dass Menschen in Einsamkeit und seelischer und sozialer Not ihrem Leben ein Ende machen. Vielmehr müssen wir mit ihnen in Beziehung treten, ihre Suizidgedanken annehmen und auch in der Beziehung bleiben, wenn sie einen assistierten Suizid wünschen“, so Lilie weiter. Gleichzeitig hat der Ethikrat aber auch die Auffassung der Diakonie und anderer Verbände klar bestätigt, nach der soziale Einrichtungen der Langzeitversorgung nicht verpflichtet sind, assistierte Suizide in ihren Häusern zu dulden, wenn sich deren Durchführung mit ihrem Selbstverständnis nicht in Einklang bringen lässt und ein Ausweichen der Suizidwilligen Person möglich ist. „Auch das ist Teil wirksamer Suizidprävention,“ betont Lilie. Der Diakonie-Präsident unterstreicht einen weiteren Punkt des Ethikrats: „Die Verantwortung für einen Suizid liegt eben nicht allein bei der Person, die aus dem Leben scheiden will. Es gibt ein Netz von unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Angehörigen und Freunde und der professionellen Begleiterinnen und Begleiter. Diese ‚vernetzte Verantwortung‘ ist und bleibt ein großes Thema für unsere diakonische Praxis.“

Weitere Informationen: https://www.diakonie.de/journal/selbstbestimmt-sterben

Stellungnahme des Ethikrates: https://www.ethikrat.org/publikationen/publikationsdetail/?tx_wwt3shop_detail%5Bproduct%5D=163&tx_wwt3shop_detail%5Baction%5D=index&tx_wwt3shop_detail%5Bcontroller%5D=Products&cHash=1d0fd6499b45b6fa2d7d5ad6d9afeed8

Quelle: PM Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., 22.09.2022


Versorgungssicherheit in herausfordernden Zeiten gewährleisten

DEKV-3-Punkteplan für die Energiekostensicherung der Krankenhäuser

Die enormen Preissteigerungen am Energiemarkt sind – nach zwei belastenden Pandemiejahren – eine zusätzliche Herausforderung, der sich die Krankenhäuser stellen müssen. Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) haben sich die Energiepreise in Deutschland mehr als verdoppelt und lagen im August 2022 im Durchschnitt 139,0 Prozent höher als im Vorjahresmonat.¹ Eine Entspannung der Situation ist nicht in Sicht. Krankenhäuser trifft diese Kostensteigerung besonders schwer, da sie anders als Industrieunternehmen auf steigende Kosten nicht flexibel reagieren können: Nahezu alle ihre Leistungen werden durch Festpreise finanziert, die auf Basis der Vorjahresdaten festgelegt und im Jahresverlauf nicht angepasst werden. „Die steigenden Energiekosten und die anhaltende Inflation stellen besonders die freigemeinnützigen Krankenhäuser vor große Herausforderungen, da sie weder Ausgleiche von Fehlbeträgen durch die Kommunen erhalten, noch über die Liquiditätsreserven privater Krankenhausträger verfügen. Alle Krankenhäuser sind unverzichtbare Orte der Daseinsvorsoge und wichtige Anlaufstellen im Notfall. Um diese zentralen gesellschaftlichen Aufgaben sicherzustellen, darf es nicht dazu kommen, dass die Kostensteigerungen die Liquidität der Krankenhäuser gefährden und es zu Insolvenzen kommt“, erläutert Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).

3-Punkteplan zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser

Um die Liquidität der Krankenhäuser sicherzustellen, ist es aus Sicht des DEKV dringend geboten, zielgerichtet krankenhausindividuelle Lösungen zu finden, welche die Energiekosten sachgerecht kompensieren. Nur so können Krankenhäuser vor dem Hintergrund der anhaltenden Coronapandemie und bei steigenden Energiekosten ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge weiterhin zuverlässig erfüllen.
Ungesteuerte Insolvenzen und damit massive Versorgungslücken müssen vermieden werden. Der nachfolgende 3-Punkteplan des DEKV ist ein solidarisches Instrument, welches die Krankenhäuser absichert und gleichzeitig eine Überkompensation verhindert.

  1. Preisdeckel für Energiekosten im Krankenhaus (Krankenhausenergiepreis)

Ein dauerhaft festgelegter Krankenhausenergiepreis bietet den Krankenhäusern die notwendige Planungssicherheit. Bei diesem Konzept tragen die Krankenhäuser einen noch festzulegenden rankenhausenergiepreis könnte sich dabei am durchschnittlichen Energieträgerpreis der letzten fünf Jahre orientieren. Die Differenz zwischen Grund- und Markt- beziehungsweise Einkaufspreis müsste bei den jeweiligen Ministerien der Bundesländer beantragt und nach Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ausgezahlt werden. So könnte die Hilfe von Krankenhäusern zielgerichtet individuell beantragt und in Anspruch genommen werden. Mögliche Überkompensationen könnten mit den Schlussrechnungen ausgeglichen werden.

  1. Zusätzlicher Schutzschirm für bedarfsnotwendige Krankenhäuser

Ergänzend ist für bedarfsnotwendige Krankenhäuser ein Rettungsschirm einzurichten, der im Falle einer möglichen Insolvenz greift. Dadurch können Kliniken, die zur Versorgung der Bevölkerung notwendig sind, aber beispielsweise aufgrund von niedrigen Fallzahlen nicht aus eigener Kraft die notwendigen Mittel genieren können, gerettet werden.

  1. Fortführung des 5-Tage-Zahlungsziels

Das 5-Tage-Zahlungsziel für Krankenkassen muss über den 31. Dezember 2022 verlängert werden. Diese Maßnahme hat sich bereits während der Pandemie bewährt und ist aufgrund der Inflation wichtiger als jemals zuvor. Durch die Beibehaltung des Zahlungsziels stünde den Krankenhäusern weiterhin gesichert elf Tage mehr Liquidität zur Verfügung als vor der Pandemie. Ein Wegfallen der verkürzten Zahlungsfrist würde bedeuten, dass die Krankenhäuser ausstehende Rechnungen länger vorfinanzieren müssen, was mit zusätzlichem Liquiditätsbedarf einhergeht.²

Praktikable und individuelle Lösungen gefordert

„Der Handlungsbedarf ist groß und es wichtig, schnell praktikable und zielgerichtete Lösungen zu initiieren. Dabei sind pauschale Zuschläge nicht zwangsläufig zielführend, da Mengeneffekte nicht berücksichtigt werden. Das könnte dazu führen, dass bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Regionen nicht ausreichend unterstützt werden. Gleichzeitig könnten Krankenhäuser mit hohen Fallzahlen überkompensiert werden. Die Situation der Krankenhäuser ist von vielen verschiedenen Faktoren und den individuellen Gegebenheiten vor Ort abhängig. Die Volatilität an den Energiemärkten ist zu hoch und die Verhandlungen auf der Krankenhausebene zu Preisanpassungen zu komplex. Der vorgeschlagene 3-Punkteplan ist daher bezogen auf die Energiekrise geeignet, den Krankenhäusern eine Perspektive zu geben. Weitere Entlastungen sowie Erlösanpassungen müssen von den Ländern kommen oder individuell vor Ort vereinbart werden“, so Radbruch. Vor dem Hintergrund steigender Kosten für Verbrauchsgüter und Nahrungsmittel wird der Ausgleich der Energiekosten allein jedoch nicht ausreichen, um die Liquidität der Krankenhäuser langfristig zu sichern.
Quellen:
¹ Statistisches Bundesamt: Erzeugerpreise August 2022: +45,8 % gegenüber August 2021
Pressemitteilung Nr. 397 vom 20. September 2022
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/09/PD22_397_61241.html
² Apobank: https://www.apobank.de/firmenkunden/stationaere-versorgungsstrukturen/zahlungsfrist,
Stand: 19.09.2022

Quelle: PM DEKV, 21.09.2022


Finanzreform für gesetzliche Krankenversicherung

Berlin: (hib/PK) Mit einer umfangreichen Finanzreform soll die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziell stabilisiert werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/3448) sieht dazu neben einem höheren Bundeszuschuss auch höhere Beiträge der Versicherten sowie Einsparungen vor. Leistungskürzungen soll es nach Angaben der Regierung aber nicht geben.

Der variable Zusatzbeitrag für Versicherte wird 2023 steigen. Auf Grundlage der Ergebnisse des sogenannten Schätzerkreises im Herbst wird das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz festlegen. Gerechnet wird mit einer Anhebung um 0,3 Prozentpunkte.

Der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds soll für 2023 um 2 auf 16,5 Milliarden Euro erhöht werden. Ferner will der Bund der GKV ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von einer Milliarde Euro gewähren.

Die gesetzlichen Krankenkassen sollen sich in zwei Stufen anteilig mit einem Solidarausgleich an der Stabilisierung der Beitragssätze beteiligen. Dazu werden die Liquiditätsreserven weiter abgeschmolzen. Zugleich soll die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert werden. Dadurch sollen Mittel frei werden für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Sparvorgaben. So soll die extrabudgetäre Vergütung vertragsärztlicher Leistungen bei sogenannten Neupatienten abgeschafft werden. Für die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen, die im Rahmen der offenen Sprechstunde erbracht werden, wird eine zeitlich unbefristete Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgesehen.

Die Auswirkungen dieses Vergütungsanreizes sollen evaluiert werden. Es soll analysiert werden, inwieweit durch die offenen Sprechstunden tatsächlich ein schnellerer Zugang zur fachärztlichen Versorgung erzielt wird. Geplant ist mit der Reform auch eine Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärzte.

Gespart werden soll außerdem bei Arzneimitteln. Für 2023 ist ein um fünf Prozentpunkte erhöhter Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel eingeplant. Ferner wird das Preismoratorium für Arzneimittel bis Ende 2026 verlängert. Der Apothekenabschlag zugunsten der Krankenkassen wird von 1,77 Euro auf 2 Euro je Arzneimittelpackung erhöht, auf zwei Jahre befristet. Vorgesehen sind überdies angepasste Regelungen für die Erstattungsbeträge im Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG).

Für den Krankenhausbereich ist geplant, dass ab 2024 nur noch die Pflegepersonalkosten qualifizierter Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt werden, im Pflegebudget berücksichtigt werden können.

Quelle: Heute im Bundestag, 20.09.2022


Pflege neu denken

Expertenkommission kommt erstmals nach 20 Jahren wieder zusammen und zeigt sich besorgt über fehlenden Innovationsbereitschaft für die Pflege

Köln, 19.9.2022 – Im Jahr 2000 wurde mit „Pflege neu denken“ ein vielbeachtetes Werk zur Zukunft der Pflegeausbildung veröffentlicht, das von der Robert Bosch Stiftung GmbH (RBS) initiiert wurde. Ein zehnköpfiges Expertengremium aus Praxis, Ausbildung und Wissenschaft entwickelte im Format von Zukunftswerkstätten und auf der Grundlage umfassender Analysen ein neues, durchlässiges Modell kombinierter beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildungen. Ferner sprach es eine Reihe von Handlungsempfehlungen aus: zur besseren Verzahnung von Pflegeausbildung und Versorgung, zur Stärkung der beruflichen Autonomie, zur Förderung von Professionalität und Qualität in der Pflege sowie zu mehr Interdisziplinarität und Internationalität.
Jetzt, nach mehr als 20 Jahren, hat sich das Gremium wieder zusammengesetzt und ein gemischtes Resümee gezogen. Positiv bewertet wird, dass mit dem jetzigen Pflegeberufegesetz die Idee der Integration beruflicher und akademischer Pflegeausbildung aufgegriffen worden ist. Ebenfalls begrüßt werden Ansätze zu größerer Autonomie der Pflegeberufe durch vorbehaltene Aufgaben, Pflegekammern und eigenständige Heilkundeausübung. Besorgt zeigt sich das Gremium hingegen über die halbherzige Zusammenführung der Pflegeberufe in der aktuellen Pflegeausbildung, die unzureichende Finanzierung von Pflegestudiengängen und kritisiert das Zögern und Bremsen von Verantwortlichen in Politik und Gesundheitswesen bei der Weiterentwicklung und Aufwertung der Pflegepraxis durch Innovationen, Forschung und Wissenschaft.
Dr. Almut Satrapa-Schill, die damalige Initiatorin der RBS, sagt anlässlich der erneuten Zusammenkunft des Expertengremiums: „Wir sehen trotz einiger wichtiger Entwicklungen, die es in der Pflege inzwischen gegeben hat, auch heute noch die Aktualität und Dringlichkeit der damaligen Empfehlungen! Wir brauchen weiterhin Reformen zu einem attraktiven, durchlässigen und zukunftsorientierten Pflegebildungssystem von den Assistenzkräften über Pflegefachfrauen und -männer bis hin zu den hochschulisch qualifizierten und spezialisierten Pflegeexperten.“ Kritisiert wird vom Gremium ferner, dass in Deutschland noch viel zu wenig in Innovation, Forschung und Wissenschaft für die Pflege investiert wird. „International ist es üblich, dass man viel mehr in der Pflege forscht und in der pflegerischen Versorgung mehr Verantwortung übernehmen und auch Karriere machen kann“, so Satrapa-Schill weiter.
Das vom Expertengremium zur Jahrtausendwende vorgeschlagene, generalistisch angelegte Ausbildungsmodell besteht aus fünf Qualifikationsstufen, die durchlässig gestaltet sind, d.h. man kann sich von Stufe zu Stufe auch berufsbegleitend weiterqualifizieren. Es beginnt mit einer zweijährigen beruflichen Ausbildung zur Pflegefachperson 1. Dem schließen sich zwei vierjährige Qualifikationswege zur Pflegefachperson 2 an, einmal als berufliche Ausbildung und einmal als Pflegestudium mit Bachelorabschluss. Aufbauend darauf gibt es die fachlich spezialisierte Pflegefachperson 3 mit Masterabschluss. Abgerundet wird das Modell mit der Möglichkeit zur promovierten Pflegefachperson, die, wie im Ausland bereits seit langem üblich, in der pflegerischen und medizinischen Praxis mit Leitungs-, Qualitäts- und Forschungsprozessen betraut ist.
Mit Blick in die Zukunft sieht die Expertengruppe aktuell auch besondere Handlungsbedarfe in der Versorgungspraxis. Als Mitglied der Zukunftswerkstatt meint Prof. Dr. Frank Weidner, Direktor des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung (DIP) dazu: „Es braucht nicht nur die konsequente Weiterentwicklung des Pflegebildungssystems in der Pflege, sondern es muss jetzt endlich auch in den Krankenhäusern sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen Pflege neu gedacht und umgesetzt werden!
Dazu sind Qualifikationsmixmodelle anzuwenden, mit denen beruflich und akademisch Qualifizierte gemeinsam zum Wohle von Patienten und Pflegebedürftigen die pflegerische Versorgungspraxis sichern und in die Zukunft weiterentwickeln können!“
Kontakt: Elke Grabenhorst, Tel: 0221/ 4 68 61 – 30, E-Mail: dip@dip.de

Die Zukunftswerkstatt hat im Jahr 2000 auf rund 400 Seiten „Pflege neu denken“ veröffentlicht. Die gekürzte Sonderveröffentlichung aus dem Jahr 2000 kann unter folgendem Link weiterhin kostenlos heruntergeladen werden: https://www.bosch-stiftung.de/de/publikation/pflege-neu-denken-zur-zukunft-der-pflegeausbildung


Deutscher Pflegetag 2022

6. + 7. Oktober 2022, CityCube Berlin

Infos unter:
www.deutscher-pflegetag.de
Wir freuen uns, Sie vor Ort oder virtuell in und aus Berlin begrüßen zu dürfen. Spannende Vorträge, wegweisende Diskussionen und inspirierende Personen aus Pflege, Politik und Gesellschaft erwarten Sie! Machen Sie auch ihre Kollegen und Kolleginnen darauf aufmerksam!