ADS-Wocheninformation, 01.02.2021

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Auszubildende in der Pflege sind keine Testobjekte

Deutscher Pflegerat weist Vorschläge von Giffey und Spahn entschieden zurück

Berlin (27. Januar 2021, Nr. 4/2021) – „Pflegeeinrichtungen brauchen keine Verzweiflungstaten, sondern ernst gemeinte, umsetzbare Vorschläge, um die Aufgaben vor Ort bewältigen zu können“, mahnt Christine Vogler, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR).

Vogler geht dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ein. Diese schlagen in einem Brief an die Partner der Ausbildungsoffensive Pflege vor, Auszubildende in der Pflege verstärkt zur Testung in Pflegeeinrichtungen einzusetzen.

„Dieser Vorschlag ist kontraproduktiv und unverantwortlich. Der Deutsche Pflegerat lehnt diesen Vorschlag entschieden ab“, sagt Vogler weiter. „Die professionell Pflegenden benötigen tatsächliche Hilfestellungen und Entlastungen und nicht den Aufbau eines unterschwelligen moralischen Drucks.

Seit einem Jahr wird in Theorie und Praxis im Corona-Modus ausgebildet. Bereits jetzt büßt die Ausbildung unter diesen erschwerten Bedingungen an Qualität ein.

Auszubildende dürfen im Pflegealltag nicht wie bereits ausgebildetes Personal eingesetzt werden, nur um in der Notlage einigermaßen zurechtzukommen.

Mit Flexibilität und Einsatzbereitschaft allein, wie im Schreiben genannt, kann die Pandemie nicht bewältigt werden. Insbesondere die Maßnahmen der Hygiene und die der Testungen erfordern Fachwissen und sind nicht verantwortlich auf Auszubildende zu übertragen. Das ist nicht das Verständnis davon, wie Ausbildung sachgerecht funktionieren muss.

Auch der Vorschlag von Giffey und Spahn, schulische Ausbildungsabschnitte zu verschieben und die Reihenfolge der praktischen Ausbildungsabschnitte abzuändern, lässt jegliches Verständnis für die Komplexität einer solchen Umplanung und die Lage in der Ausbildungsrealität vermissen.

Auszubildende schultern bereits heute schon einen viel zu großen Teil der Verantwortung der pflegerischen Versorgung. Jetzt durch eine Vorgabe durch zwei Ministerien in Form eines Schreibens noch weitere Abstriche bei der Ausbildung „vorzuschlagen“, kann der Deutsche Pflegerat nicht nachvollziehen. Der paradoxe Hinweis auf den Krisenmodus und die dies absichernde Pandemiegesetzgebung ist keine rechtfertigende Argumentation für ein solches Vorgehen.

Die Auszubildenden können im Rahmen der angespannten Personallage in den Einrichtungen jedoch durchaus verstärkt betreuend und unterstützend tätig sein. Hier ist das Aufgabenfeld zu sehen, anstatt sie vor die Tür der Einrichtung zu stellen, um dort Testungen vorzunehmen.“

Ansprechpartnerin: Christine Vogler, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, Telefon: (0 30) 398 77 303, Telefax: (0 30) 398 77 304, E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de, Internet: www.deutscher-pflegerat.de


Zusammen gegen Corona

Leitfaden zur Corona-Schutzimpfung in der Pflege

Informationen und Tipps für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, sowie für Gespräche mit Patient:innen, pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen, Betreuer:innen und Bevollmächtigten.

Der ausführliche Leitfaden ist herunterzuladen, unter:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/impfaufklaerung-fuer-pflegekraefte/


ZQP-Einblick: Infektionsschutz und Lebensqualität in Pflegeheimen in der Corona-Pandemie

Der Kurzratgeber fasst zehn zentrale Maßnahmen zusammen, die den Infektionsschutz und die Lebensqualität in Pflegeheimen während der Pandemie fördern.

Herunterladen unter: https://www.zqp.de/wp-content/uploads/ZQP-Einblick-Corona-Pflegeheim.pdf

Quelle: ZQP Newsletter | Ausgabe Januar 2021


„Soforthilfen für die Armen – jetzt!“

DBfK unterstützt gemeinsamen Aufruf

Gemeinsam mit 36 bundesweiten Gewerkschaften und Verbänden fordert der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) die zügige Anhebung der Regelsätze in Hartz IV und Altersgrundsicherung auf mindestens 600 Euro sowie sofortige zusätzliche Corona-Hilfen für arme Menschen.

„Die Covid-19-Pandemie mit all ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen ist eine Herausforderung für die gesamte Gesellschaft. Sie lässt niemanden unberührt, und wir werden sie nur dann erfolgreich bewältigen, wenn wir gemeinsam füreinander einstehen. Solidarität ist das Gebot der Stunde – besonders gegenüber jenen Menschen, die ohnehin zu den Ärmsten in dieser Gesellschaft zu zählen sind“, heißt es in dem gemeinsamen Aufruf.

„Ohne Solidarität werden wir diese Pandemie nicht erfolgreich beenden. Das gilt für den Infektionsschutz genauso wie für das Miteinander unserer Gesellschaft. Gerade diejenigen, die schon vorher wirtschaftlich abgehängt waren, sind auch den Folgen der Pandemie am stärksten ausgeliefert“, so DBfK-Präsidentin Christel Bienstein.

Das breite Bündnis der Unterzeichnenden appelliert an die Bundesregierung, den Bezieher/innen von Hartz IV sowie der Grundsicherung für Alte und Erwerbsgeminderte die Regelsätze auf mindestens 600 Euro anzuheben. Außerdem soll für die Dauer der Pandemie ein pauschaler Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro gezahlt werden. Darüber hinaus sei die Finanzierung der Anschaffung eines internetfähigen Computers sowie notwendiger Software für arme Schüler/innen als einmalige Leistung sicherzustellen. Schließlich sei eine Erneuerung der Miet- und Kreditmoratorien dringend notwendig, um Mieter/innen bei andauernder Pandemie vor Wohnungsverlust zu schützen.

Den Volltext des Aufrufs sowie eine Auswahl weiterer Zitate der Unterzeichnenden finden Sie hier: https://www.der-paritaetische.de/presse/aufruf-soforthilfen-fuer-arme/

Anja Kathrin Hild | Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe – Bundesverband e. V.
hild@dbfk.de | www.dbfk.de | Alt-Moabit 91 | 10559 Berlin | Fon 030-219157- 0 | Fax 030-219157-77


Schnelltests: Das haben die Länder festgelegt

26. Jan 2021 | Nachrichten – Mitarbeitende in Pflegediensten müssen in regelmäßigen Abständen auf COVID-19 getestet werden. Die Frequenz ist in den Bundesländern jedoch unterschiedlich festgelegt. Die Redaktion Häusliche Pflege hat eine Übersicht für die Test-Regularien in den verschiedenen Ländern zusammengestellt.

Baden Württemberg: Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen.
Vom 18.01.2021
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Bayern: Ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig möglichst an drei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen.
Vom 15.01.2021
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Berlin: Eine Testung des die Bewohnenden pflegerisch versorgenden Pflegepersonals in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests ist während des Zeitraumes, in dem die Pflegekraft zum Dienst eingeteilt ist, regelmäßig im Abstand von zwei Tagen durchzuführen. Die Einrichtung hat grundsätzlich die erforderlichen Testungen zu organisieren. Das Ergebnis ist der zuständigen Person in der Einrichtung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren.
Vom 14.01.2021
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Brandenburg: Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.
Vom 08.01.2021
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Bremen: Nur Infos für BesucherInnen gefunden.
Vom 08.01.2021
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Hamburg: Die Beschäftigten der Einrichtungen oder Dienste haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zu unterziehen; das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen und von dieser oder diesem zu dokumentieren; ein positives Testergebnis hat die Trägerin oder der Träger umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Trägerin oder der Träger organisiert die erforderlichen Testungen.
Vom 22.01.2021
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Hessen: Für Personal ist der Anspruch grundsätzlich auf eine Diagnostik mittels Antigen-Tests beschränkt. Dies beinhaltet laborbasierte Antigen-Tests sowie PoC-Antigen-Tests. Für Personen, die durch die genannten Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt werden oder in diesen untergebracht sind oder sowie deren Besucherinnen und Besucher ist der Anspruch auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Test beschränkt.
Vom 23.01.2021
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Mecklenburg-Vorpommern: Das Hygiene- und Schutzkonzept der in § 1 Nummer 1, 2, 4, 6 bis 10 und 14 genannten Einrichtungen, Angebote und Dienste hat ein einrichtungs- beziehungsweise angebotsspezifisches Testkonzept zu enthalten, das sie in die Lage versetzt, Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung in der jeweils aktuellen Fassung (PoC-Antigen-Tests) gezielt durchzuführen. Das Testkonzept stellt sicher, dass Beschäftigte, Bewohnende, Nutzende, Besuchspersonen und Betretende getestet werden können, um unerkannte Infektionen frühzeitig zu erkennen und die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.
Vom 16.01.2021
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Niedersachsen: Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen nach § 2 Abs. 2 NuWG und unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürfte Menschen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG sowie in ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs und in diesen eingesetzte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, Praktikanteninnen und Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das CoronaVirus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Das Testergebnis ist der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten beschäftigen Person vorzulegen. Der Dienst darf bei einem positiven Testergebnis nicht verrichtet werden, solange eine Überprüfung des Ergebnisses nicht abgeschlossen ist und das Gesundheitsamt im Falle eines positiven Befundes nicht eine weitere Beschäftigung gebilligt hat. Die Leitung oder die von ihr beauftragten beschäftigten Personen sollen die Tests durchführen. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen.
Vom 30.10.2020, in der ab 25. Januar geltenden Fassung
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Nordrhein-Westfahlen: Das Pflegepersonal und weitere Beschäftigte, die die zum Aufenthalt von Patienten und Bewohner*innen dienenden Räume betreten, sind mindestens an jedem dritten Tag mittels PoC-Antigen-Schnelltest zu testen. Dies gilt auch für das Personal ambulanter Pflegedienste, soweit es Kontakt zu den Pflegebedürftigen hat.
Vom 11.01.2021
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Rheinland-Pfalz: In der Zeit bis zum 10. Februar 2021 sind alle Beschäftigten einschließlich ehrenamtlich Beschäftigter sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Einrichtungen mittels PoC-Antigen-Test einmal wöchentlich auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen.
Vom 05.01.2021
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Saarland: Liegt der Landesdurchschnitt der Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner im Saarland über einem Wert von 150, sind in Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leiharbeiternehmer und alle Bewohnerinnen und Bewohner mittels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen.
Vom 08.01.2021
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Sachsen: Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Pflegedienste wird gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 30. November 2020 (BAnz AT 01.12.2020 V1) eine regelmäßige Testung für die Beschäftigten sowie für die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen, möglichst zweimal wöchentlich, angeordnet. Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten.
Vom 08.01.2021
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Sachsen Anhalt: Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Einrichtungen haben sich regelmäßig, mindestens zweimal pro Woche, vor dem Dienst in der Einrichtung, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PoC-Antigen-Test zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen und von dieser zu dokumentieren. Ein positives Testergebnis hat die Einrichtungsleitung umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen. Die Einrichtungen organisieren die erforderlichen Testungen.
Vom 08.01.2021
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Schleswig-Holstein: Die Angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden.
Vom 11.01.2021
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Thüringen: Die Beschäftigten in Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie die sonstigen Angebote der Eingliederungshilfe nach den §§ 9 und 10 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind verpflichtet, PoC-Antigen-Tests vorzuhalten und eine Testung der Beschäftigten nach Satz 1 vorzunehmen.
Vom 15.12.2020
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Quelle: https://www.haeusliche-pflege.net/artikel/2021/1_2021/schnelltests-in-der-ambulanten-pflege


BAGFW dankt Bundesregierung für Engagement bei Corona-Tests in Heimen

Berlin, 29.01.2021 Der Präsident der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), Ulrich Lilie, dankt Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesverteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer für die Unterstützung der Bundesregierung bei Corona-Tests in Heimen. „Durch diesen Einsatz können viele alte, kranke und behinderte Menschen in ihren Einrichtungen besucht werden“, sagt Lilie. Die unbürokratische Hilfe von 20.000 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zur Unterstützung des Heimpersonals sei großartig.

Für die kommenden Wochen werden darüber hinaus über die Bundesanstalt für Arbeit Freiwillige gesucht, die nach einer Schulung durch Hilfsorganisationen ebenfalls bei den Tests unterstützen können. „Ich wünsche mir, dass sich jetzt viele Menschen melden, die Zeit haben“, sagt Lilie. Er hoffe auch, dass sich in den Ausbildungsstätten der Wohlfahrtspflege viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bereitfänden. Zudem äußerte er die Hoffnung, dass sich Arbeitsuchende und Menschen, die während des Lockdowns derzeit in Kurzarbeit sind, kurzfristig zur Hilfe für die Testungen meldeten. https://www.arbeitsagentur.de/corona-testhilfe

„Die Sicherstellung von flächendeckenden Tests rettet Menschenleben. Sie ist zugleich ein wichtiges Zeichen der Solidarität für die Bewohnerinnen und Bewohner unserer Einrichtungen und ebenso für die dort Tätigen, die seit Monaten mit größtem Engagement arbeiten“, sagt Lilie. „In den nächsten sicher noch sehr herausfordernden Wochen werden wir viele Menschen guten Willens brauchen”, sagt der Präsident der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.

Kontakt: BAGFW, Katrin Goßens, Tel.: 030 24089-121, katrin.gossens@bag-wohlfahrt.de

Quelle: PM  BAGFW, 29.01.2021


Besserer Schutz für die ambulante Pflege

Während die stationären Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung der Teststrategie nun endlich durch die Bundeswehr unterstützt werden sollen und dort mit Priorität geimpft wird, gibt es für die ambulanten Pflegedienste noch kein tragfähiges Schutzkonzept, kritisiert der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK).

Laut DBfK ist die Situation für die ambulanten Pflegedienste, von denen rund 980.000 Menschen versorgt werden, problematisch. Die beruflich Pflegenden haben täglich Kontakt zu mehreren Pflegebedürftigen und ihren Familien. Sie tragen daher ein hohes Risiko, sich selbst zu infizieren und dann auch das Virus weiterzutragen.

„Die Kolleginnen und Kollegen in der ambulanten Versorgung müssen besser geschützt werden“, sagt deshalb DBfK-Präsidentin Christel Bienstein. „Mehr Tests sind dafür aber keine praktikable Lösung. Man kann nicht jeden Menschen, der ambulant versorgt wird, vor jedem Besuch testen. Wichtig ist daher, dass die beruflich Pflegenden sich selbst und auch die Pflegebedürftigen mit FFP-2-Masken schützen können. Sie brauchen ausreichend Masken, damit sie bei jeder Tour gewechselt werden können. Außerdem müssen die Mitarbeitenden der ambulanten Dienste schnell und einfach Impftermine bekommen. Es kann nicht sein, dass sie die Termine selbst über die völlig überlasteten Hotlines vereinbaren müssen.“

Der DBfK kritisiert außerdem, dass es keine einheitlichen Regelungen und Strategien für die ambulanten Pflegedienste gibt. In Bayern beispielsweise müssen die Mitarbeitenden nun dreimal wöchentlich getestet werden – davon im besten Fall einmal mit einem PCR-Test. In Niedersachen ist seit dieser Woche die tägliche Durchführung von Schnelltests vorgeschrieben. „Bei den Testkonzepten wurde leider nicht mit der Pflege, sondern über sie entschieden“, kritisiert Bienstein. „Wenn man relativ willkürlich eine bestimmte Anzahl an Tests anordnet, wird eine Sicherheit suggeriert, die es so nicht gibt. Die häufigen Tests sind für die Mitarbeitenden sehr aufwändig und auch belastend, außerdem kosten sie viel Zeit, die nicht refinanziert wird. Mit Anfahrt und Wartezeiten für einen PCR-Test reden wir hier von rund zwei Stunden pro Person. Bei zehn Mitarbeitenden sind das jede Woche 20 nicht refinanzierte Stunden für den Pflegedienst.“

Anja Kathrin Hild | Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe – Bundesverband e. V.
hild@dbfk.de | www.dbfk.de | Alt-Moabit 91 | 10559 Berlin | Fon 030-219157- 0 | Fax 030-219157-77


STIKO@rki – die neu gestaltete Impf-App für ÄrztInnen und Gesundheitsfachpersonal

Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und viele weitere wichtige Informationen rund um das Thema Impfen gibt es auch in Form einer kostenlosen App. Neben Android und iOS ist die App auch für Windows 10 (mobil und Desktop) verfügbar. Für alle Endgeräte wurde im August 2020 eine neue Version bereitgestellt. Die Apple-Anwendung erfordert ein neues Herunterladen der App im iStore (Link siehe unten); Android- und Windows-Version werden automatisch geupdated.

Zusätzlich gibt es nun auch eine Web-Version der App unter www.STIKO-web-app.de, die sich in den Praxisalltag besonders gut direkt am PC nutzen lässt.

Die STIKO@rki-App wurde für die impfende Ärzteschaft und Fachpersonal im Gesundheitswesen entwickelt, um sie bei Fragen zum Impfen im Praxisalltag zu unterstützen. Mit wenigen Klicks bekommen NutzerInnen die für die Beratung der einzelnen PatientInnen relevanten Informationen. Ein erweiterter interaktiver Impf-Check, ein Reiseimpfungs-Tool sowie ein Erklärvideo-Bereich sind in der Vorbereitung.

Abrufbar in der App sind auch die Fachinformationen aller Impfstoffe, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Impfungen sowie die RKI-Ratgeber zu impfpräventablen Erkrankungen. Über eine integrierte News-Feed-Funktion werden die NutzerInnen mit Nachrichten über aktuelle Informationen und Stellungnahmen der STIKO sowie über weitere wichtige impf-spezifische Meldungen (z.B. Lieferengpässe von Impfstoffen, Corona-News) informiert.

Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/App/STIKO-App_node.html


Übergabe – Der Podcast für die Pflege

ÜG061 – Mobilität und Bettlägerigkeit (Dr. Angelika Zegelin)


Impfbereitschaft bei Pflegenden höher als gedacht?

25. Jan 2021 | Personal – „Die Impfbereitschaft [von Pflegenden] ist groß“, so Dr. Markus Mai von der Bundespflegekammer. Die Kammer geht davon aus, dass sich weit mehr als die in den Medien proklamierten 50 Prozent der Pflegenden gegen das Coronavirus impfen lassen.

Das Wichtigste vorweg: Eine verlässliche Datenlage zur Impfbereitschaft gibt es bislang nicht. Auch die Kammern stützen sich auf stichprobenartige Befragungen und Feedback, das sie von den Einrichtungen erhalten haben.

Die Bundespflegekammer sagt, die Aufklärungsarbeit habe gewirkt. Nach Infoveranstaltungen in Rheinland-Pfalz hätten Pflegende zurückgemeldet, dass „Unklarheiten beseitigt werden konnten“ und „sie einer Impfung positiv gegenüberstehen“, so Mai. Bereits vor der Aufklärungsoffensive seien etwa 75 Prozent der rheinland-pfälzischen Pflegefachpersonen bereit gewesen, sich impfen zu lassen. „Diese Zahl konnten wir nun erhöhen“, erklärte Mai. Konkrete Zahlen nannte er allerdings nicht.

Laut Patricia Drube, Präsidentin der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein, sei die Impfbereitschaft bei den Pflegenden im Norden der Republik allgemein sehr hoch. Den Kliniken zufolge seien 80 bis 90 Prozent der Beschäftigten gewillt, sich impfen zu lassen. „Auch im ambulanten Bereich ist die Impfbereitschaft bei uns hoch“, so Drube.

Die Pflegekammer Niedersachsen geht nach Rückmeldung von Pflegeeinrichtungen von durchschnittlich 60 bis 70 Prozent impfbereiten Pflegefachpersonen in Niedersachsen aus. In Nordrhein-Westfalen rechne man mit 80 Prozent, erklärte Sandra Postel, Vorsitzende des Errichtungsausschusses der gerade entstehenden Landespflegekammer.

Die Bundespflegekammer könne generell zwei Trends festmachen: In den Kliniken sei die Impfbereitschaft unter Pflegefachpersonen höher als in Alten- und Pflegeheimen. Und: Skepsis und Unsicherheit seien nach der geleisteten Aufklärungsarbeit rückläufig.

Quelle: https://www.altenpflege-online.net/artikel/2021_01/2021_01_25_impfbereitschaft_bei_pflegenden_hoeher_als_gedacht


DEKV: Was die Krankenhäuser jetzt brauchen

Fünf-Punkte Programm für Planungssicherheit und wirtschaftliche Sicherung

26. Januar 2021 – Anlässlich der heutigen DKG Pressekonferenz „Krankenhäuser im zweiten Pandemiejahr“ erklärt Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV) und Mitglied im Präsidium der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG): „Nun befinden wir uns im Jahr ZWEI der Corona-Pandemie. Nach wie vor ist die Situation für die Krankenhäuser durch SARS-CoV-2 und die neuen Mutationen volatil. Die Rückkehr zum normalen Krankenhausalltag ist aktuell noch nicht in Sicht. Die Belegungsrückgänge sind regional sehr unterschiedlich und erreichen bis zu 40 Prozent. Dazu zählen neben den stationären und teilstationären auch die ambulanten Behandlungen sowie die Wahlleistungen. Die Gründe für die Rückgänge sind unter anderem, dass Patienten aus Angst vor dem Virus nicht dringend notwendige Operationen weiterhin verschieben. Darüber hinaus weisen die niedergelassenen Ärzte immer noch weniger Patienten als im Vorjahr in die Krankenhäuser ein. Eine Normalisierung der Belegung wird sich schätzungsweise erst im Laufe des Jahres 2022 wieder einstellen.

Diese lange Zeitspanne können viele Krankenhäuser unmöglich aus eigener wirtschaftlicher Kraft überbrücken. Die Krankenhäuser brauchen jetzt klare Regeln und Zusagen vom Bundesgesundheitsministerium für die dringend notwendige Planungssicherheit und wirtschaftliche Stabilität in 2021.“

Nur Planungssicherheit lässt den Kopf für Versorgung frei werden

Der DEKV fordert ein Fünf-Punkte Programm für Planungssicherheit und wirtschaftliche Sicherung:

1. Fünf-Tages Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen bis Mitte 2022 verlängern

Um die Zahlungsfähigkeit der Krankenhäuser und Rehakliniken sicherzustellen, soll das aktuell geltende Fünf-Tages Zahlungsziel für Krankenhausrechnungen bis Mitte 2022 verlängert werden.

2. Verpflichtende Gesamt-Mindererlösausgleichsvereinbarung zur Liquiditätssicherung in 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) muss eine prospektive Gesamt-Mindererlösausgleichsvereinbarung zur Liquiditätssicherung durch die Folgen der Corona-Pandemie verpflichtend einführen. Basierend auf den Leistungsdaten des Jahres 2019 kann unabhängig vom Verhandlungszeitraum der regulären Budgetvereinbarungen ein Corona-Mindererlösausgleich angelehnt an die Regelungen des § 4 Abs. 3 KHEntgG und § 3 Abs. 7 BPflV vereinbart werden. Dabei besteht unabhängig von § 4 Abs. 3 Satz 3 KHEntgG die Möglichkeit, einen höheren Mindererlösausgleichssatz zu vereinbaren. Die Abrechnung des Zuschlages erfolgt monatlich bis zum Ende des Kalenderjahres 2021. Die Summe dieses prospektiven Mindererlösausgleiches zur Liquiditätssicherung aufgrund der Corona-Pandemie fließt in die Berechnung des Gesamtmehr- oder Mindererlösausgleiches nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG ein.

3. Ganzjahresausgleich 2021 verpflichtend einführen

Der für das Jahr 2020 geltende Gesamtjahresausgleich von Erlösen und Kosten soll analog für das Jahr 2021 verpflichtend gesetzlich eingeführt werden. Es wird eine Garantie der durch die Häuser vereinbarten Budgeterlöse von 2019 übergeleitet auf das Jahr 2021 inklusive Steigerungsraten gefordert.

4. MD-Prüfquote von fünf Prozent beibehalten und MD-Strukturprüfungen aussetzen

Die Krankenhäuser und ihre Mitarbeitenden müssen weiterhin von den sehr zeitaufwändigen MD-Prüfungen entlastet werden. Die fünf Prozent Prüfquote soll bis auf Weiteres gesetzlich verpflichtend festgesetzt werden. Auch sollen die MD-Strukturprüfungen bis auf Weiteres ausgesetzt werden. Am 1. Juli 2021 werden viele MD-Anfragen in den evangelischen Krankenhäusern eintreffen, die enormen Bearbeitungsaufwand bei medizinischem und pflegerischem Personal nach sich ziehen werden.

5. InEK-Sonderauswertung der OPS für COVID-19-Patienten beauftragen

Für die Versorgung von COVID-19-Patienten erhalten die Krankenhäuser eine pauschale Vergütung. Der hohe Betreuungsaufwand eines COVID-19-Patienten, auch ohne intensivmedizinische Betreuung, scheint gegenwärtig nicht sachgerecht abgebildet. Das BMG soll daher eine vorgezogene Sonderauswertung für die COVID-19-Fälle auf Basis der Kalkulationsdaten beim InEK in Auftrag geben. Eine mögliche Kostenanpassung kann dann auf der Basis eines Zusatzentgelts für COVID-19-Fälle erfolgen.

Quelle: PM DEKV, Berlin, 26. Januar 2021