ADS-Wocheninformation 02.05.2022

ADS-Wocheninformation 02.05.2022

Rechte Pflegebedürftiger:

Was man wissen sollte und was man erwarten kann

Der neue ZQP-EINBLICK „Rechte pflegebedürftiger Menschen“ fasst zusammen, was würdevolle Pflege ausmacht und zeigt zehn Merkmale guter Pflege sowie Rechte pflegebedürftiger Menschen auf.

Berlin, 2. Mai 2022. Pflegebedürftige Menschen haben das Recht auf eine gute, würdevolle Pflege. Doch entscheidend für sie und ihre Angehörigen ist die Frage, ob und wie dieses Recht im konkreten Fall gewahrt wird. Eine Antwort darauf ist jedoch nicht immer einfach, denn Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegende und Ärztinnen oder Ärzte können eine Situation durchaus unterschiedlich bewerten. Allerdings ist gute Pflege nicht allein persönliche Ansichtssache, sondern weist verschiedene, nachvollziehbare Merkmale auf, die sich zum Beispiel aus Gesetzen oder fachlichen Leitlinien und Standards ergeben. Pflegebedürftige Menschen können erwarten, dass diese bei der Pflege beachtet werden. Um ihnen und ihren Angehörigen, Orientierung zu Merkmalen guter professioneller Pflege und ihren Rechten in der Praxis geben, hat das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) in seinem neuen EINBLICK „Rechte pflegebedürftiger Menschen“ dies in zehn Punkten zusammengefasst.

„Die Rechte pflegebedürftiger Menschen – und damit auch ihre Position als Verbraucherinnen und Verbraucher – sind in den letzten Jahren nach und nach gestärkt und ihre Ansprüche ausgeweitet worden. Ziel muss es sein, diese Rechte bekannter zu machen und pflegebedürftige Menschen oder ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Lage zu versetzen, die Situation zu beurteilen und ihre Rechte nötigenfalls einfordern zu können. Der neue ZQP-EINBLICK kann dazu einen Beitrag leisten“, sagt Daniela Sulmann, Pflegefachfrau und Geschäftsleiterin für Interventionsentwicklung und Praxistransfer des ZQP. Die derzeitige Situation in der Langzeitpflege zeige, worauf Expertinnen und Experten schon lange hinweisen, dass nämlich mit einer Ausweitung von Ansprüchen und Rechten kein Automatismus für bessere Pflege verbunden sei, so Sulmann weiter.

Der neue ZQP-Kurzratgeber fasst prägnant zusammen, was man zum Thema gute, würdevolle Pflege wissen sollte – beispielsweise, was sie bedeutet und auf welchen Grundwerten sie beruht. So sind Ziele etwa Wohlbefinden, Gesundheit und Sicherheit pflegebedürftiger Menschen. Gute Pflege soll dazu beitragen, möglichst selbstbestimmt und selbstständig leben zu können. „Es darf in der Pflege nicht zu Bevormundung oder Zwang kommen. Selbst wenn pflegebedürftige Menschen sich nicht mitteilen können, muss nach ihrem Willen gehandelt werden. Dafür sollten alle an der Pflege beteiligten Personen sorgen“, erklärt Sulmann. Den Willen könne man vorab zum Beispiel in einer schriftlichen Verfügung festlegen, etwa der Patientenverfügung oder der Vorsorgevollmacht, so die Pflegeexpertin.

Zudem gibt der EINBLICK einen Überblick, welche Grundlagendokumente relevant sind. Dazu gehört unter anderem die deutsche Pflege-Charta; sie ist das zentrale Grundsatzdokument für eine gute, würdevolle Pflege und erläutert konkret, wie sich die Rechte im Alltag pflegebedürftiger Menschen widerspiegeln sollten. Überdies erfährt man, an welche Stellen sich pflegedürftige Menschen bei Kritik zur Pflege richten können. „Grundsätzlich gilt: Insbesondere, wenn die professionelle pflegerische Versorgung hinter dem fachlich Erwartbaren zurückbleibt, besteht die Möglichkeit zu Fragen, Kritik oder zur Beschwerde“, sagt Daniela Sulmann. Auch Beschwerden sollten zunächst beim Pflegeanbieter angebracht werden. Dort muss der Umgang mit Beschwerden und Fehlern klar geregelt sein. Wichtig ist dabei nicht zuletzt, dass angemessen und konstruktiv auf Kritik reagiert wird und etwaige Mängel zeitnah abgestellt werden.

Der werbefreie Kurzratgeber kann unentgeltlich über die Webseite des ZQP bestellt oder als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.zqp.de/bestellen.


Neues vom DZLA

Podcast WissenstransFair jetzt auch auf YouTube

Episode 026 (30.04.2022): Nur ein kurzer Gedanke: Personzentrierte Pflege nach Kitwood – nur für Demenzerkrankte? ++ Organisationskultur – ES GIBT KEINE RICHTIGEN MITARBEITER UND KEINE RICHTIGEN LEITUNGEN ++ Lesen & Demenz ++ Neues aus dem DZLA & der DialogAkademie


Übergabe – Der Podcast für die Pflege

ÜG092 – Ethik in der Pflegepraxis (Dr.in Anna-Henrikje Seidlein & Lisa Graurock-Rosemeier)

Neue App zeigt, was bei Herzinfarkt zu tun ist

Eine neue App informiert über das richtige Verhalten bei Verdacht auf Herzinfarkt sowie beim Vorliegen eines plötzlichen Herzstillstands. Lesen

Quelle: NL Angehörige pflege, 29.054.2022


NEUE EPISODE

Pflege stärken – Der Kammerpodcast für NRW

Über die Kammer kursieren einige Mythen und Falschbehauptungen, die insbesondere in den Sozialen Medien zu finden sind. Zum Beispiel: Der Kammerbeitrag betrage 50 Euro pro Monat; die Pflegekammer sei keine Interessenvertretung; die Pflegekammer habe nur eine beratende Funktion.
Wir unterziehen die aufkommenden Mythen einem Faktencheck! REINHÖREN

Quelle: NL Pflegekammer NRW, 29.04.2022


Forderung nach einer Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung und den weiteren Ausbau von Pflegestudiengängen

Ein gemeinsames Positionspapier des Verbandes der PflegedirektorInnen der Universitätskliniken und Medizinischen Hochschulen Deutschlands (VPU e.V.), des Netzwerks Pflegewissenschaft und Praxisentwicklung im VPU e.V., des Deutschen Pflegerates e.V., der Deutschen Gesellschaft für Pflegewissenschaft e.V., der Bundes-Dekanekonferenz Pflegewissenschaft e.V., dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe e.V., der European Academy of Nursing Science und des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin (Fachbereich Gesundheitsfachberufe).

Die wachsenden Anforderungen der pflegerischen Versorgung in allen Settings wie auch die notwendige Steigerung der Berufsattraktivität erfordern dringend umfassende hochschulische Qualifizierungsmöglichkeiten für Pflegefachpersonen. Mit dem Pflegestudium wird die Qualifizierung zur Pflegefachperson zeitgemäß und attraktiv – wissenschaftliche Ergebnisse und Herangehensweisen wie auch pflegepraktisches Handeln werden dabei gleichermaßen vermittelt. Universitätsmedizinstandorte bieten in der Zusammenarbeit mit Universitätskliniken hierzu etablierte Verknüpfungen von Forschung, Lehre, Krankenversorgung sowie institutsübergreifenden System- und Zukunftsaufgaben.

>>> zum vollständigen Positionspapier

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft – Newsletter 29. April 2022


G-BA greift durch Beschlüsse in die Berufsausübung der Profession Pflege ein

Deutscher Pflegerat fordert eine sofortige Anerkennung des Berufsabschlusses Pflegefachmann/ Pflegefachfrau im Rahmen der Arbeit des G-BA

Berlin (28. April 2022, Nr. 12/2022) – Das Pflegeberufegesetz wird durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wiederholt ausgehebelt. Dieser versucht z.B. durch Richtlinien Vertiefungseinsätze für die generalistische Pflegeausbildung vorzuschreiben, so dass Pflegefachfrauen und -männer in pädiatrischen Versorgungsbereichen nicht eingesetzt werden können.

„Der Ausschluss von Pflegefachfrauen und -männer durch Richtlinien des G-BA ist beispiellos in der gesamten Geschichte der Berufe des Pflege- und Gesundheitswesens und gefährdet die pflegerische Versorgung“, macht Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR), heute in Berlin deutlich.

„Der G-BA hat die im Pflegeberufegesetz geregelten Kompetenzen, die Pflegefachfrauen und -männer zur Pflege von Kindern befähigen, zum wiederholten Mal in seinen Richtlinien nicht ausreichend berücksichtigt und stattdessen versucht, Teile der praktischen Ausbildung neu zu regeln.

Dieses Vorgehen hat das Bundesgesundheitsministerium gegenüber dem G-BA bereits mehrfach als grundgesetzwidrig bewertet, weil der G-BA hier unzulässig in die Berufsausübungsfreiheit von Pflegefachfrauen und -männern eingreift, die Pflegefachfrauen und -männer gegenüber Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen ungerechtfertigt benachteiligt und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterläuft.“

Konkret geht es u.a. um zusätzliche praktische Ausbildungsstunden für generalistisch ausgebildete Pflegefachfrauen und -männer. „Der G-BA hat generell kein Recht, in die Ausbildung bundesgesetzlich reglementierter Heil- bzw. Gesundheitsfachberufe einzugreifen. Seine Befugnis beschränkt sich auf den Bereich der Fort- und Weiterbildung“, weist Vogler weiter hin. „Und dies auch nur dann, sofern dies im Rahmen der Qualitätssicherung notwendig ist.“

Der Deutsche Pflegerat fordert, dass der G-BA unverzüglich alle Richtlinien mit Regelungsinhalten zur Qualifikation des Pflegepersonals – auch außerhalb der Pädiatrie – rechtskonform anpasst. Dabei muss zudem der hochschulische Abschluss nach dem Pflegeberufegesetz überall einbezogen werden.

Hintergrund:

Die betreffenden Beschlüsse des G-BA und Beanstandungen sind:

–                  Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL) – Beschluss vom 17. Dezember 2020 und Beanstandung durch das BMG vom 27.05.2021

–                  ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie (ATMP-QS-RL) – Beschluss vom 04.11.2021 und Beanstandung durch das BMG vom 17.03.2022

 

Ansprechpartnerin: Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, Telefon: (0 30) 398 77 303, Telefax: (0 30) 398 77 304, E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de, Internet: www.deutscher-pflegerat.de


Geplante Pflegebonuszahlung ist zu gering und unverständlich

Deutscher Pflegerat fordert Änderungen am Pflegebonusgesetz

Berlin (27. April 2022, Nr. 11/2022) – Zum Corona-Bonus für Pflegekräfte anlässlich der Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags am heutigen Mittwoch (27.04.2022) hält Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR), fest: „Der geplante Pflegebonus ist in seiner Höhe viel zu gering und in der Verteilung auf die Profession Pflege im höchsten Maße unverständlich sowie ungerecht. Viele der Profession Pflege wird er vor allem im Krankenhausbereich nicht erreichen. Sie gehen leer aus. Der Bonus wird insgesamt zu einem enormen Unmut der Profession führen.

Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Pflegerat die Absicht einer über die Bonuszahlung zum Ausdruck gebrachten Wertschätzung der Bundesregierung für den enormen Einsatz der Pflegenden in den Krankenhäusern, in der ambulanten Pflege und den stationären Pflegeeinrichtungen während der Pandemie.

Es muss jedoch nachgebessert werden. Die von Beginn an festgelegte 1 Milliarde Euro als Gesamthöhe der zur Verfügung gestellten Mittel für den Bonus ist angesichts der enormen Belastungen der Profession Pflege während der Pandemie und der Zahl der in der Pflege- und Gesundheitsbranche arbeitenden Pflegenden viel zu gering.

Wir gehen davon aus, dass der Bonus steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt wird.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Pflegenden eines Krankenhauses von einer Bonuszahlung ausgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus, in dem sie arbeiten, im Lauf des Jahres 2021 nicht mehr als 10 Corona-Patient*innen mehr als 48 Stunden beatmet hat. Eine solche Abgrenzung und Diskriminierung ist völlig unverständlich und durch nichts gerechtfertigt. Das wird zu einem enormen Unmut vieler professionell Pflegenden führen.

Von pandemiebedingten zusätzlichen Belastungen waren und sind die Pflegenden aller Krankenhäuser betroffen – auf den bettenführenden Intensiv- und Normalstationen, in den Notaufnahmen und in den OP-Bereichen. Sie alle haben einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung des pflegebezogenen Alltags unter Corona-Bedingungen geleistet und müssen einen Bonus erhalten. Auch muss der Bonus für Leiharbeitnehmer*innen, wie die der gestellten Mitglieder der DRK-/BRK-Schwesternschaften und ggf. anderer Schwesternschaften gelten.

In SGB-XI-Einrichtungen soll es zu einer Bonuszahlung an die Beschäftigten in der direkten Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen in Höhe von bis zu 550 Euro kommen. Die Höhe der Bonuszahlung ist völlig unzureichend. Weiter muss die geplante Ungleichbehandlung der Bonushöhe im Krankenhaus zur Langzeitpflege klar kommuniziert und soweit wie möglich minimiert werden.“

Ansprechpartnerin: Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, Telefon: (0 30) 398 77 303, Telefax: (0 30) 398 77 304, E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de, Internet: www.deutscher-pflegerat.de


Gesundheitsausschuss

Deutliche Kritik an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Politik / 27.04.2022 – Im Gesundheitsausschuss wird heute über die einrichtungsbezogene Impfpflicht beraten. Während sich die Unions-Fraktion für eine bessere Vorbereitung ausspricht, fordert die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) die sofortige Aussetzung.

Aus Sicht der Union werfe die im Dezember beschlossene Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen viele Fragen auf, die bisher nicht beantwortet seien. In ihrem Antrag fordern die Abgeordneten, gemeinsam mit den Ländern für einen bundesweit möglichst einheitlichen Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu sorgen. Dabei müssten arbeitsrechtliche Fragen geklärt werden, etwa der Vergütungsanspruch, Lohnfortzahlung, Freistellung oder Kündigung, falls der erforderliche Imfpnachweis nicht vorgelegt werde. Die AfD-Fraktion fordert einen Verzicht. Neben einer außerordentlichen Belastung der Gesundheitsämter durch bürokratisch aufwendige Einzelfallprüfungen, werde zudem eine verstärkte Abwanderung qualifizierter Pflegekräfte in andere Berufe oder ins Ausland befürchtet, heißt es in dem Antrag.

Verschiedene Verbände gaben ebenfalls eine Stellungnahme ab und verweisen darauf, dass sich die einrichtungsbezogene Impfpflicht und die allgemeine Impfpflicht gegenseitig hätten ergänzen müssen. „Mit der Ablehnung der allgemeinen Impfpflicht gehört deshalb nun auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf den Prüfstand“, heißt es in der Stellungname des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste (bpa). Die allgemeine Impfpflicht wäre als zweiter Schritt eine essentielle Folge gewesen, auch um die aktuelle Stigmatisierung der Pflegekräfte beziehungsweise Mitarbeitenden in den Einrichtungen zu beenden. Es sei kaum zu erklären, warum Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit gesetzlichem Druck zu einer Impfung verpflichtet werden, wenn Angehörige und Besucher nun weiterhin ungeimpft bleiben können. Kritisiert wird auch, dass Mitarbeitende ohne entsprechenden Nachweis mit einem Beschäftigungsverbot rechnen müssen. „Das bedeutet einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufsausübung“, heißt es weiter.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fordert die sofortige Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und verweist auf die Vielzahl der pandemiebedingten Beschränkungen, die nun entfallen sind. Es sei nicht mehr vermittelbar, warum die Krankenhäuser mit hohen bürokratischen Aufwänden belastet werden, um die einrichtungsbezogene Impfpflicht bis zum 31. Dezember zu erfüllen. „Die bislang geäußerten Argumente für eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, wonach die Impfung zuverlässig vor einer Infektion und Übertragung mit Coronaviren schützt, müssen angesichts der politischen Debatte um die allgemeine Impfpflicht als hinfällig betrachtet werden und können somit auch nicht mehr die Grundlage für Betretungs- und Tätigkeitsverbote für die in den Gesundheitseinrichtungen Tätigen bilden“, heißt es in der Stellungnahme.

Aus Sicht der Caritas sei es notwendig, die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch ein Monitoring und eine Evaluation zu begleiten, um die Wirksamkeit abschätzen und gegebenenfalls nachbessern zu können. Dazu gehöre in jedem Fall eine verlässliche Übersicht über die Impfquoten in den Bundesländern. Grundsätzlich hatte sich die Caritas für eine einrichtungsbezogene Impfpflicht ausgesprochen und diese als Teil eines abgestuften Maßnahmenpakets befürwortet, „konkret hatten wir uns für die Erweiterung auf andere Bevölkerungsgruppen im Wege einer bedingten Impfpflicht ausgesprochen, deren Inkrafttreten an konkrete Kriterien geknüpft werden sollte. Der Gesetzgeber ist diesen Vorschlägen nicht gefolgt“, heißt es in der Stellungnahme.

Diskussionsbedarf sieht der deutsche Städtetag: „Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht halten wir diese selbst für richtig, den bisherigen rechtlichen Rahmen für die Umsetzung aber schlecht“. So gebe es Rechtsunsicherheiten bei Beschäftigten und Unternehmen, unnötig ineffiziente Verwaltungsverfahren, die dringend woanders benötigtes Personal binden und ein hohes Risiko der Aufhebung von Verbotsverfügungen durch Verwaltungsgerichte. Neben Unklarheiten hätten die derzeitigen Regeln auch eine ganze Reihe von Inkonsistenzen. Betriebe mit geringer Impfquote könnten bei den Beschäftigten mit Verweis auf erhebliche Betriebsstörungen den Ausspruch von Verbotsverfügungen durch die Gesundheitsbehörden leichter verhindern als Betriebe mit hoher Impfquote. „Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht müssten Bund und Länder in den Umsetzungsbestimmungen, bei jetzt geltender Lage des Bundesrechts dann wenigstens auf eine so klar wie mögliche und praxisnahe Erlasslage achten und mit den Kommunen zusammenarbeiten“, heißt es in der Stellungnahme. Seit der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hätten sich wesentliche Rahmenbedingungen geändert, die dazu führen müssten, die Rechtmäßigkeit  von Betretungs- und Tätigkeitsverboten für Bestandspersonal kritischer zu betrachten.

Quelle: https://www.bibliomedmanager.de/news/einrichtungsbezogene-impfpflicht-auf-dem-pruefstand


KKH-Auswertung

Pflegepersonal besonders lang krankgeschrieben

25.04.2022 / News – Pflegende fehlten 2021 durchschnittlich 22,8 Tage pro Krankheitsfall – so lange wie noch nie in den vergangenen Jahren nach Angaben der Kaufmännischen Krankenkasse KKH. Andere Arbeitnehmende fehlten im Schnitt 17,1 Tage. Das hätten aktuelle Auswertungen von Arbeitsunfähigkeitsdaten ergeben, teilte die Kasse in der Vorwoche mit.

Auch der Krankenstand von Pflegepersonal sei im Corona-Jahr 2021 mit 8,8 % überdurchschnittlich hoch gewesen. Der Bundesdurchschnitt für alle Berufsgruppen habe bei 5 % gelegen.

Präventionsangebote für Pflegepersonal gewinnen an Bedeutung

Vermehrt litten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter chronischen Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Depressionen. Die Berufsgruppe der Pflegenden sei davon besonders betroffen. Aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung während der Corona-Pandemie habe sich die Situation von Berufstätigen in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen noch einmal verschärft.

Die KKH will mit einem bundesweiten Projekt diesem Trend entgegenwirken. Bereits rd. 1.800 Beschäftigte aus mehr als 20 Pflegeeinrichtungen beteiligten sich an dem kostenlosen Förderungsprogramm, um typischen Krankheiten vorzubeugen und damit die eigene Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Stressseminare, Gesundheitstage oder Präventionskurse seien Beispiele, um präventiv auf die Mitarbeitendengesundheit einwirken zu können. Wichtig sei es aber auch, einen Blick auf die Verhältnisse vor Ort zu werfen, die Stress und Arbeitsausfälle auslösen könnten. Dies betreffe die Arbeitsorganisation wie Schichtpläne, soziale Beziehungen zwischen den Mitarbeitenden, Arbeitsabläufe oder Arbeitsinhalte.

Weniger Arbeitsbelastung, bessere Pflege

KKH-Präventionsexpertin Bettina Schulze sagte:

„Wenn es gelingt, die Arbeitsprozesse in der Einrichtung zukünftig gesünder zu gestalten und gleichzeitig die Gesundheit der Mitarbeiter zu stärken, kann dies im besten Fall die tägliche Arbeitsbelastung bei den Beschäftigten reduzieren. Dies führt dann auch zu besseren Ergebnissen in der Pflege.“

Auch Pflegeeinrichtungen in Sachsen haben kürzlich den Mehrwert von konkreten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung erkannt und eine entsprechende Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart.

Quelle: https://www.bibliomed-pflege.de/news/pflegepersonal-besonders-lang-krankgeschrieben


AOK-Gemeinschaft vergisst die Profession Pflege

Deutscher Pflegerat fordert Erweiterung zu einem 4+1-Modell

Berlin (26. April 2022, Nr. 10/2022) – In einem aktuellen Interview mit dem Fachmagazin G+G sieht Professor Ferdinand M. Gerlach, Vorsitzender des Sachverständigenrates für Gesundheit, das von der AOK-Gemeinschaft vorgeschlagene 3+1-Modell zur Planung der ambulanten und stationären Versorgung als eine „Chance, die wir nutzen sollten“. Zum Vorschlag der AOK-Gemeinschaft kommentiert Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats e.V. (DPR):

„Der Deutsche Pflegerat erkennt die Notwendigkeit der sektorenübergreifenden Versorgung. Die Sicherstellung der Versorgung kann jedoch nur unter Einbezug der Profession Pflege gelingen. Zwingend notwendig ist daher ein 4+1-Modell. Das sichert das notwendige Know-how derjenigen, die wesentlich die Versorgung gewährleisten.

Jegliche heutige und künftige Ausgrenzung der Profession Pflege – als größte Berufsgruppe im Pflege- und Gesundheitswesen – bei den Entscheidungen, die sie betreffen, lehnt der Deutsche Pflegerat kategorisch ab. Was richtig und möglich für die Profession ist, das kann nur sie selbst entscheiden.

Eingeführt sehen will die AOK-Gemeinschaft ein neues Gremium, welches über wesentliche Strukturen der gesundheitlichen und pflegerischen Strukturen bestimmen soll. Dies kann nur mit der Profession Pflege und nicht ohne sie umgesetzt werden. Der Deutsche Pflegerat fordert daher die AOK-Gemeinschaft dazu auf, das Modell um die Profession Pflege auf 4+1 zu erweitern. Das ist ein erster Schritt zur unumgänglichen Wertschätzung für die Pflege.“

Hintergrund: Die AOK-Gemeinschaft hat ein 3+1-Modell vorgeschlagen. Auf Landesebene sollen Krankenhäuser, Kassenärzte und Krankenkassen unter Beteiligung der jeweiligen Landesregierung die ambulante und stationäre Versorgung übergreifend planen.

Ansprechpartnerin: Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerats

Deutscher Pflegerat e.V. (DPR), Bundesarbeitsgemeinschaft Pflege- und Hebammenwesen, Alt-Moabit 91, 10559 Berlin, Telefon: (0 30) 398 77 303, Telefax: (0 30) 398 77 304, E-Mail: presse@deutscher-pflegerat.de, Internet: www.deutscher-pflegerat.de